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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) - Vertrag über die Ausgabe von eva-Zertifikaten

Gültig ab: 31.01.2024

zwischen
der EVA Service GmbH, Rheinwerkallee 6, 53227 Bonn (nachfolgend: „eva“)
und 
dem Waldbesitzer des Projekts (nachfolgend: „Waldbesitzer“)

1. Präambel

eva unterstützt Waldbesitzer bei ökologischen Maßnahmen, um einen positiven Beitrag zum Klimaschutz, Biodiversität und anderen Ökosystemleistungen zu leisten. Dies geschieht durch Ausstellung und Ausgabe von eva-Zertifikaten, die auf dem freien Markt veräußert und zur Finanzierung der Maßnahmen verwendet werden können.

Der Waldbesitzer verfügt über Grundstücksflächen und ist für die Projektumsetzung auf die Einnahmen aus der Verwertung der eva-Zertifikate angewiesen.

Der Waldbesitzer möchte deshalb mit eva einen Vertrag über die Ausgabe von eva-Zertifikaten schließen.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:

2. Definitionen

2.1 "Anrechnungszeitraum":

Der Anrechnungszeitraum (engl. Crediting Period) ist der Zeitraum, in dem der Waldbesitzer die Umsetzung des Projekts selbst durchführt oder durch Dritte durchführen lässt und für den die Ökosystemleistung(en) berechnet werden. Der Zeitraum wird bei der Erstzertifizierung verbindlich festgelegt.

2.2 "eva Online-Plattform":

eva Online-Plattform bezeichnet die über das Internet aufrufbaren Plattformen von eva mit den Unterbereichen Zertifizierungsplattform und Impact Registry.

2.3 "eva":

eva steht für die EVA Service GmbH, Rheinwerkallee 6, 53227 Bonn.

Die EVA Service GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Ecosystem Value Association (eva) e.V. - mit dem Vereinszweck der Förderung von Ökosystemleistungen zur Wiederherstellung und Erhalt natürlicher Ressourcen und zum Erhalt und Ausbau der Leistungsfähigkeit und Klimaresilienz von Ökosystemen.

E-Mail: kontakt@ecosystemvalue.org

2.4 "eva-Materialien":

eva-Materialien umfassen alle Dokumente, Pläne, Fotos, Zeichnungen, Texte, Abbildungen, Computerprogramme (insbesondere Berechnungstools), Daten, Dateien, Datenbanken, Datenbankwerke und andere Inhalte, die dem Waldbesitzer im Rahmen dieses Vertrags on- oder offline von eva zur Verfügung gestellt werden.

2.5 "Wald-Klimastandard":

Der Wald-Klimastandard ist ein von eva entwickeltes Regelwerk, das als verbindliche Richtlinie für die Umsetzung von Projekten dient. Es umfasst eine Vielzahl von Elementen wie Anforderungen, Methoden, Prozessbeschreibungen und Leitlinien.

2.6 "eva-Zertifikat":

eva-Zertifikate sind Zertifikate, die von eva an den Waldbesitzer ausgegeben werden und die eine (zunächst voraussichtliche) Ökosystemleistung des Projekts innerhalb des Anrechnungszeitraums repräsentieren.

Ökosystemleistung 'Klimaschutz'
Bei der Ökosystemleistung 'Klimaschutz' entspricht ein eva-Zertifikat der Klimawirkung von 1 Tonne eingespartem CO2-Äquivalent [tCO2e].

Sie stehen hierbei für die Zusicherung, dass die ausgegebenen Klimazertifikate unter Anwendung der Anforderungen des Wald-Klimastandards durch den Waldbesitzer entstanden sind. Unter der Annahme, dass die im Projektszenario angenommenen Umstände eintreten und die geplanten Projektaktivitäten im Anrechnungszeitraum wie geplant durchgeführt werden, entsteht durch das Projekt eine im Vergleich zum Referenzszenario zusätzliche Ökosystemleistung, die der Anzahl der ausgegebenen Klimazertifikate entspricht.

Klimazertifikate aus dem Wald-Klimastandard können auf dem freiwilligen Markt gehandelt werden.

2.7 "Impact Registry":

Die Impact Registry (registry.ecosystemvalue.org) ist ein Unterbereich der eva Online-Plattform. Hierbei handelt es sich um ein öffentlich zugängliches Registrierungssystem, das von eva betrieben wird. Es ermöglicht die Ausgabe, Übertragung und Stilllegung von eva-Zertifikaten. Außerdem kann man aus der Impact Registry ablesen, ob ein Zertifikat validiert oder bereits verifiziert wurde. Die Impact Registry dient als Nachweis für die Inhaberschaft und gewährleistet die Einmaligkeit jedes eva-Zertifikats.

2.8 "Methode":

Methoden werden verwendet, um die Netto-Wirkung von Ökosystemleistungen zu berechnen.

2.9 "Ökosystemleistung":

Unter Ökosystemleistungen versteht man die Leistung eines bestimmten Ökosystems.

Für die Kategorie 'Klimaschutz' definiert sich diese Leistung als CO2, das über eine bestimmte Zeiteinheit eingespart wird. Die Ökosystemleistung kann dabei durch Vermeidung von CO2 (“Avoidance”) oder durch Senkung von CO2 (“Removal”) erfolgen.

2.10 "Projekt":

Unter Projekt ist die Projektumsetzung auf der Projektfläche in Verantwortung des Waldbesitzers innerhalb des Anrechnungszeitraums zu verstehen.

2.11 "Projektaktivität":

Projektaktivitäten sind Maßnahmen, die der Waldbesitzer auf der Projektfläche (zunächst voraussichtlich) umsetzt, um die beabsichtigte Ökosystemleistung innerhalb des Anrechnungszeitraums zu erreichen.

Projektaktivitäten werden zu Beginn des Projekts vom Waldbesitzer definiert und verfolgen das Ziel der Zertifizierung nach dem Wald-Klimastandard.

Vorbereitende Maßnahmen (bspw. Planung) sind Teil der Projektaktivitäten.

2.12 "Projektfläche":

Auf den Projektflächen findet die Umsetzung der Projektaktivitäten statt.

Alle Teilflächen eines Projekts, die einer Zertifizierung zugeordnet wurden, werden zusammenfassend als Projektfläche bezeichnet.

2.13 "Projektinformationen":

Projektinformationen ist ein Sammelbegriff für Dokumente und Informationen anderer Formate (Karten, Bilder etc.), die als Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen des Wald-Klimastandards dienen oder im allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit liegen (Projektbeschreibung, Kontaktinformationen, etc.).

2.14 "Projektszenario":

Das Projektszenario stellt eine Vorhersage dar, die vom Waldbesitzer zum Zeitpunkt der Erstzertifizierung auf der Grundlage der Anforderungen des Wald-Klimastandards getroffen wurde. Es beschreibt, wie sich die Ökosystemleistungen voraussichtlich über den Anrechnungszeitraum entwickeln werden, sofern die Projektaktivitäten planmäßig durchgeführt und die Pflichten des Waldbesitzers eingehalten werden.

2.15 "Referenzszenario":

Das Referenzszenario, auch bekannt als Baseline-Szenario, beschreibt die erwartete Entwicklung der Ökosystemleistung auf der Projektfläche, wenn keine Projektaktivitäten umgesetzt werden. Es dient als Ausgangspunkt, um die zusätzliche Ökosystemleistung zu ermitteln, die durch die Umsetzung des Projekts auf der Projektfläche entsteht.

2.16 "Shortfall":

Ein Shortfall liegt vor, wenn die tatsächliche Ökosystemleistung eines Projekts geringer ist als die zu diesem Zeitpunkt projizierte und durch eva-Zertifikaten repräsentierte Ökosystemleistung.

2.17 "Technisches Komitee":

Das Technische Komitee (TK) ist ein von eva eingerichtetes Gremium, das aus Vertretern der verschiedenen Stakeholdergruppen, der eva und Fachexperten besteht. Es agiert demokratisch, trifft sich regelmäßig und ist für die Klärung grundlegender Fragen des Wald-Klimastandards in bestimmten Geltungs- und Anwendungsbereiche zuständig.

2.18 "Waldbesitzer":

Der Waldbesitzer ist eine Person oder Organisation, die dinglich berechtigt ist, die für die Projektumsetzung benötigten Grundstücksflächen zu nutzen, um Ökosystemleistungen zu generieren.

Er ist der Ansprech- und Vertragspartner eines Projekts und für die Projektumsetzung gemäß den Anforderungen des Wald-Klimastandards verantwortlich.

Er kann seine Pflichten aus diesem Vertrag durch Dritte erfüllen lassen, die dann auch als Ansprechpartner für das Projekt fungieren können.

2.19 "Zertifizierer":

Der Zertifizierer ist eine Organisation, die die Konformität des Projekts mit den Anforderungen des Wald-Klimastandards unabhängig überprüft.

3. Vertragsgegenstand

3.1

Gegenstand dieses Vertrages ist die Ausgabe von eva-Zertifikaten von eva an den Waldbesitzer. Der Vertrag regelt das vom Waldbesitzer einzuhaltende Procedere zur Erlangung der eva-Zertifikate, die Zertifizierungsvorgänge, die Rechte und Pflichten des Waldbesitzers während des Anrechnungszeitraums sowie das Procedere für Shortfalls.

3.2

Der Waldbesitzer schließt diesen Vertrag mit eva im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. 

3.3

Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die Regelungen des Wald-Klimastandards. Sofern es zu Konflikten und Widersprüchen zwischen den Regelungen des Wald-Klimastandards und diesem Vertrag kommt, gehen die Regelungen dieses Vertrages vor.

3.4

Dem Waldbesitzer ist bekannt, dass eva-Zertifikate derzeit nur auf dem freiwilligen Markt abgesetzt und derzeit nicht dazu verwendet werden können, um staatliche Emissionsvorgaben zu erfüllen. Die eva-Zertifikate sind nicht Teil des regulierten Marktes, insbesondere weder Teil des Europäischen Emissionshandels (EU-ETS) noch eines nationalen Emissionshandels und somit nicht dazu geeignet, etwaige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen. 

4. Antragsphase

4.1

Grundvoraussetzung für die Ausgabe von eva-Zertifikaten ist das Durchlaufen der Antragsphase auf Grundlage des Wald-Klimastandards durch den Waldbesitzer.

4.2
8.2.5 SCHRITT 1 - Antragstellung

Der Waldbesitzer nutzt die eva Online-Plattform, um:

Sofern durch die eva Online-Plattform vorgesehen, fügt er Unterlagen hinzu, um seine Aussagen zu belegen.

Anhand dieser Angaben wird die voraussichtliche Ökosystemleistung des Projekts im Anrechnungszeitraum errechnet, die Grundlage für die von eva an den Waldbesitzer herausgegebenen eva-Zertifikate ist.

4.3
1.2.5 Vollständig und wahrheitsgemäß

Der Waldbesitzer sichert zu, alle von eva geforderten Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zu übermitteln.

4.4

Dem Waldbesitzer ist bewusst, dass diese Informationen Grundlage für die Berechnung der zusätzlichen Ökosystemleistung und mithin für die Anzahl der von eva ausgegebenen eva-Zertifikate sind.

4.5
9.3.2 Andere Standards

Der Waldbesitzer sichert zu, dass im Anrechnungszeitraum die Projektaktivitäten nicht für die Generierung anderer Zertifikate derselben Ökosystemleistung von Drittanbietern genutzt werden.

4.6

Der Waldbesitzer bestätigt, dass er über sämtliche unmittelbar aus seinem Eigentum resultierenden Rechte verfügt, die erforderlich sind, um das Projekt gemäß den Anforderungen des Wald-Klimastandards und den AGBs durchzuführen, sowie die eva-Zertifikate zu erhalten, zu übertragen und stillzulegen.

Dies umfasst insbesondere:

4.7
1.2.4 Genehmigungen

Der Waldbesitzer bestätigt, dass er über sämtliche erforderlichen Genehmigungen verfügt, um das Projekt umzusetzen.

4.8

Die Antragsphase endet mit dem Einreichen der Projektinformationen an eva.

4.9

eva hat die Möglichkeit, die Vollständigkeit der übermittelten Informationen mittels einer automatisierten Software und manueller Überprüfung (Vollständigkeitsprüfung) durchzuführen. Eine inhaltliche Prüfung findet dabei nicht statt.

5. Erstzertifizierung

5.1
8.2.6 SCHRITT 2 - Erstzertifizierung

Die Erstzertifizierung erfolgt mit dem Einreichen des Antrags.

Im Rahmen der Erstzertifizierung werden die vom Waldbesitzer eingereichten Projektinformationen durch einen Zertifizierer auf Konformität und Plausibilität der Anforderungen des Wald-Klimastandards überprüft.

Der genaue Zeitpunkt der Erstzertifizierung kann durch Anforderungen aus dem Wald-Klimastandard eingeschränkt sein.

Der Zertifizierer wird von eva beauftragt. Bei der Auswahl des Zertifizierers ist eva frei, mit den im Wald-Klimastandard geregelten Einschränkungen.

Der Waldbesitzer verpflichtet sich, mit dem Zertifizierer zusammenzuarbeiten und diesem über die eva Online-Plattform und während seiner Vor-Ort Begehung sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Überprüfung und Zertifizierung des Projekts erforderlich sind.

Der genaue Umfang, Inhalt und der Prozess der Erstzertifizierungs-Prüfung ergeben sich aus dem Wald-Klimastandard.

Das Ergebnis der Erstzertifizierung wird vom Zertifizierer in einem Zertifizierungsbericht festgehalten, der auch die Anzahl der durch das Projekt entstehenden eva-Zertifikate enthält. Der Inhalt des Zertifizierungsberichts entspricht den im Wald-Klimastandard definierten Inhalten.

5.2

Der genaue Umfang und Inhalt sowie das Procedere der Erstzertifizierungs-Prüfung ergeben sich aus dem Wald-Klimastandard.

Dauer und Kostentragung der Erstzertifizierung sind im Wald-Klimastandard geregelt.

6. Ausgabe der Zertifikate

6.1
9.1.1 ​​Ausgabe der Zertifikate (Issuance)

Ausgabe (Issuance)

Nach der Erstzertifizierung des Projekts gibt eva auf Basis des Erstzertifizierungsberichts für das Projekt die im Erstzertifizierungsbericht ausgewiesene  Anzahl an eva-Zertifikaten an den Waldbesitzer aus (Issuance). Die Ausgabe erfolgt durch Gutschrift der eva-Zertifikate auf das Konto des Waldbesitzers im Impact Registry.

Dienstleistung der Dokumentation

Bei der Ausgabe handelt es sich rechtlich nicht um eine Übertragung von eva-Zertifikaten von eva an den Waldbesitzer. Vielmehr erbringt eva durch die Ausgabe der eva-Zertifikate gegenüber dem Waldbesitzer eine Dienstleistung in Form einer Dokumentation.

Diese Dokumentation hat zum Inhalt, dass die ausgegebenen eva-Zertifikate unter Beachtung der Anforderungen des Wald-Klimastandards durch den Waldbesitzer entstanden sind und dass bei Eintreten der in Projekt- und Referenzszenario  angenommenen Umstände und Umsetzung der geplanten Projektaktivitäten zusätzliche Ökosystemleistungen entstehen, die der Anzahl der ausgegebenen eva-Zertifikate entsprechen.

Gegenstand der Dokumentation ist ausdrücklich nicht, dass der durch die eva-Zertifikate verkörperte schuldrechtliche Anspruch auf Herbeiführung der Ökosystemleistung gegenüber dem Waldbesitzer tatsächlich besteht.

Für den rechtlichen Bestand der in den eva-Zertifikaten verkörperten Rechte (Verität) haftet allein der Waldbesitzer gegenüber dem Erwerber der eva-Zertifikate, nicht jedoch eva.

Verteilung der eva-Zertifikate

Der Waldbesitzer erhält für das Projekt 70% der eva-Zertifikate, die gemäß des Zertifizierungsberichts der Erstzertifizierung bei vollständiger Umsetzung der Projektaktivitäten entstehen. Die verbleibenden 30% der eva-Zertifikate des Projekts werden aufgeteilt: 15% dienen als Sicherung der Permanenz und werden dem Permanenz-Puffer (7.1.) zugewiesen. Die verbleibenden 15% stellen die Vergütung von eva dar (14.1 / 14.2).

Status der eva-Zertifikate

Die eva-Zertifikate, die nach der Erstzertifizierung des Projekts ausgestellt werden, haben zunächst den Status 'validiert'. Ein validiertes Zertifikat belegt, dass bei Erfüllung der Annahmen in Projekt- und Referenzszenario über den Anrechnungszeitraum voraussichtlich die durch das eva-Zertifikat verkörperte Ökosystemleistung generiert wird.

Während des Anrechnungszeitraums ändern eva-Zertifikate unter Annahme der erfolgreichen Projektumsetzung ihren Status von 'validiert' auf 'verifiziert'. Diese Änderung erfolgt, wenn im Rahmen der Monitorings bestätigt wird, dass eine prognostizierte Ökosystemleistungen des Projekts tatsächlich erreicht wurde. Der entsprechende Status wird im Impact Registry vermerkt.

7. Verwertung der Zertifikate

7.1
9.1.3 Verwertung der Zertifikate (Übertragung und Stilllegung)

Die durch das Projekt generierten eva-Zertifikate (validiert und verifiziert) können vom Waldbesitzer auf dem freiwilligen Markt ab erfolgreicher Ausgabe der Zertifikate ohne Einschränkungen verwertet werden, insbesondere durch Übertragung der eva-Zertifikate an Dritte oder deren Stilllegung. Ein Handel der eva-Zertifikate im Rahmen des regulierten Marktes ist nicht möglich. 

Übertragung (engl. transfer)
Die Übertragung von eva-Zertifikaten führt dazu, dass die Verfügungsbefugnis über das Zertifikat vom Übertragenden (z.B. dem Waldbesitzer) auf den Empfänger übergeht. Sie setzt voraus, dass der Übertragende und der Empfänger jeweils über ein Konto im Impact Registry verfügen, da die Übertragung über diese Plattform abgewickelt wird. Nach Abschluss der Übertragung ist der Empfänger als neuer Inhaber des Zertifikats im Impact Registry vermerkt. eva ist an dem Übertragungsvorgang nicht beteiligt, sondern stellt lediglich die digitale Infrastruktur für die Übertragung der eva-Zertifikate zur Verfügung.

Stilllegung (engl. retirement)
Statt einer Übertragung können eva-Zertifikate vom Berechtigten (Inhaber) auch stillgelegt werden. Die Stilllegung hat zur Folge, dass das eva-Zertifikat nicht mehr übertragen werden kann. Eine Stilllegung kann erfolgen, um im eva-Zertifikat verkörperte Ökosystemleistung mit konkreten Unternehmenszielen zu verrechnen oder um Shortfalls auszugleichen. Die Stilllegung kann nur von demjenigen vorgenommen werden, der zum Zeitpunkt der Stilllegung als Berechtigter im Impact Registry vermerkt ist. Die Stilllegung wird im Impact Registry vermerkt. 

Für eine Stilllegung mit der Absicht der Ausgabe von Digitalwährungen oder Tokens und deren Übertragung in ein anderes Register ist eine vorherige schriftliche Zustimmung von eva erforderlich.

Preisgestaltung
Der Waldbesitzer ist im Hinblick auf die Preisgestaltung für die Übertragung und Stilllegung von eva-Zertifikaten vollkommen frei. eva behält sich gleichwohl vor, im Rahmen ihrer Produktkommunikation eine unverbindliche Preisempfehlung auszusprechen.

8. eva Online-Plattform

8.1

eva betreibt die eva Online-Plattform, bestehend aus den Unterbereichen Zertifizierungs-Plattform und Impact Registry.

Über die Zertifizierungs-Plattform können der Waldbesitzer und die Zertifizierer im Rahmen der Zertifizierungsvorgänge des Projekts (Erst- und Re-Zertifizierung) kommunizieren und Informationen und Unterlagen austauschen.

Das Impact Registry hat zwei wesentliche Funktionen. Zunächst enthält es aktuelle und historische Informationen zu eva-Zertifikaten und deren Inhabern, um eine Rückverfolgbarkeit und Einmaligkeit der eva-Zertifikate zu gewährleisten. Zudem ermöglicht es dem Waldbesitzer, sein Projekt Interessenten vorzustellen und über Entwicklungen des Projekts während des Anrechnungszeitraum zu informieren.

Der Waldbesitzer verpflichtet sich, die eva Online-Plattform zu nutzen und dort Projektinformationen einzustellen und regelmäßig zu aktualisieren. Die Projektinformationen sind vollständig und wahrheitsgemäß vorzunehmen. Welche Projektinformationen einzustellen sind, ergibt sich aus dem Wald-Klimastandard.

8.2

Bei der eva Online-Plattform handelt es sich nicht um eine Handelsplattform für eva-Zertifikate. Die eva Online-Plattform dient vielmehr ausschließlich der Visualisierung der den eva-Zertifikaten zugrunde liegenden Projekte und der Vereinfachung der Kontaktaufnahme zwischen potenziellen Erwerbern von eva-Zertifikaten und dem Waldbesitzer.

8.3

Der Waldbesitzer ist für die auf der eva Online-Plattform von ihm eingestellten Projektinformationen verantwortlich. eva wird die Inhalte nicht ohne konkreten Anlass überprüfen und übernimmt für diese Inhalte keinerlei Haftung.

8.4

Durch die Einstellung von Projektinformationen auf die Zertifizierungsplattform räumt der Waldbesitzer eva eine nicht-ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweite Lizenz ein, die Projektinformationen zu hosten, zu verwenden, zu verbreiten, zu modifizieren, auszuführen, zu kopieren, öffentlich vorzuführen oder anzuzeigen, zu übersetzen und abgeleitete Werke davon zu erstellen. 

8.5

Spezifische Regelungen zur eva Online-Plattform sind den dort abrufbaren Plattformbedingungen und dem Wald-Klimastandard zu entnehmen.

9. Pflichten des Waldbesitzers

9.1

Die eva-Zertifikate, die nach der Erstzertifizierung an den Waldbesitzer ausgegeben werden, repräsentieren die Ökosystemleistungen des Projekts innerhalb des Anrechnungszeitraums. Damit das Projekt die prognostizierten Ökosystemleistungen tatsächlich erreichen kann, hat der Waldbesitzer auch nach Erhalt der eva-Zertifikate sicherzustellen, dass die Projektaktivitäten gemäß Plan umgesetzt werden.

9.2

Der Waldbesitzer verpflichtet sich, alles zu tun und nichts zu unterlassen, um zu gewährleisten, dass die von ihm im Projektszenario dargestellten Projektaktivitäten durchgeführt und dadurch die prognostizierte Ökosystemleistung des Projekts erreicht werden. Was genau vom Waldbesitzer hierfür zu tun oder zu unterlassen ist, hängt von der von ihm gewählten Methode ab und ergibt sich im Detail aus dem Wald-Klimastandard.

9.3
8.2.13 Gefährdet Meldung (EN)

Der Waldbesitzer verpflichtet sich, eva unverzüglich zu melden, wenn die Realisierung der im Projektszenario gesetzten Ziele im Hinblick auf die Ökosystemleistung gefährdet ist und/oder er Grund zu der Annahme hat, dass die von ihm geplanten Projektaktivitäten sich nicht oder nicht vollständig umsetzen lassen ('gefährdet Meldung').

Bis zur Klärung des der 'gefährdet Meldung' zugrunde liegenden Vorgangs und abhängig von dessen Natur und Schwere behält sich eva das Recht, vor Aktivitäten auf der eva Online-Plattform oder im Impact Registry, die in Verbindung mit dem Projekt stehen, zu pausieren.

Wenn festgestellt wird, dass aktuelle Entwicklungen des Projekts nicht der prognostizierten und ausgegebenen Anzahl von Zertifikaten entsprechen, hat der Waldbesitzer dies ebenfalls an eva zu melden.

Als Konsequenz sind durch den Waldbesitzer die Modelle des Projektszenarios auf der eva Online-Plattform auf seine Kosten anzupassen. Die aktualisierten Szenarien und evtl. auch Flächen werden von eva überprüft. Sofern die sich aufgrund der neuen Szenarien ergebenden Zertifikate geringer sind als die bereits an den Waldbesitzer ausgegebenen Zertifikate, liegt ein Shortfall (12.1) vor.

9.4

Der Waldbesitzer verpflichtet sich, im Falle von Beanstandungen des Zertifizierers im Rahmen von Erst- und Re-Zertifizierungen oder seitens eva im Rahmen einer 'gefährdet Meldung' unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die beanstandeten Mängel zu beseitigen.

9.5

Der Waldbesitzer hat sicherzustellen, dass die Projektaktivitäten bis zum Ablauf des Anrechnungszeitraums auf der Projektfläche durchgeführt werden können, und zwar auch für den Fall, dass er die Projektfläche an Dritte weiterveräußern. Der Waldbesitzer ist verpflichtet, während des gesamten Anrechnungszeitraums die Finanzierung aller geplanten Projektaktivitäten sowie etwaiger erforderlichen Nachbesserungsmaßnahmen im Rahmen der Shortfalls-Leitlinien sicherzustellen.

10. Re-Zertifizierungen

10.1
8.2.7 SCHRITT 3 - Re-Zertifizierungen

Das Projekt wird während des gesamten Anrechnungszeitraum durch regelmäßige Re-Zertifizierungen überwacht, die mindestens alle 5 Jahre ab der Erstzertifizierung stattfinden. Bei diesen Re-Zertifizierungen prüft der von eva beauftragte Zertifizierer, ob sich das Projekt gemäß den Annahmen in Projekt- und Referenzszenario  entwickelt. 

Der Zeitpunkt der Re-Zertifizierungen wird innerhalb der 5 Jahre nach billigem Ermessen von eva bestimmt. Die Kosten für die Re-Zertifizierungen werden von eva getragen. Bei der Auswahl des Zertifizierers ist eva frei, mit den im Wald-Klimastandard geregelten Einschränkungen.

Aktualisierung
Die Überprüfung erfolgt hauptsächlich anhand der vom Waldbesitzer in der eva Online-Plattform eingestellten und aktualisierten Projektinformationen. Der Waldbesitzer hat die Projektinformationen regelmäßig (mindestens alle 5 Jahre) anhand etwaiger Änderungen des Wald-Klimastandards zu aktualisieren. 

Falls sich aufgrund von Änderungen des Wald-Klimastandards neue oder angepasste Anforderungen an das Projekt ergeben, die retrospektiv von einem bestehenden Projekt nicht erreicht werden können, kann der Waldbesitzer für das Projekt 'Bestandsschutz' beantragen. Wird der Bestandsschutz durch eva gewährt, müssen die geänderten Anforderungen vom Projekt nicht eingehalten werden.

Überprüfung der Indikatoren
Art und Umfang der Re-Zertifizierungsprüfung ergeben sich aus den Anforderungen des Wald-Klimastandards. Der Zertifizierer überprüft insbesondere Indikatoren in Bezug auf

Die Additionalität des Projekts wird im Rahmen der Re-Zertifizierung nicht geprüft. 

Der Zertifizierer bewertet die geprüften Indikatoren gemäß den im Wald-Klimastandard festgelegten Regeln und weist jedem Indikator einen entsprechenden Status zu.

Falls erforderlich, ist der Zertifizierer berechtigt, eine Vor-Ort-Begehung und/oder Interviews mit Projektteilnehmern durchzuführen, um die Überprüfung zu unterstützen.

Wenn das Projekt den Anforderungen des Wald-Klimastandards entspricht und die tatsächlichen Entwicklungen der vorhergesagten Anzahl an eva-Zertifikaten im Projektszenario entspricht, erfolgt die Re-Zertifizierung. Falls dies nicht der Fall ist, liegt ein Nicht-Konformitätsfall (NC) oder eine Abweichung vor, die gemäß den Anforderungen des Wald-Klimastandards behandelt wird.

Der Zertifizierer erstellt einen Zertifizierungsbericht über das Ergebnis der Re-Zertifizierung, der den Vorgaben des Wald-Klimastandards entspricht.

11. Monitoring

11.1
8.2.8 SCHRITT 4 - Monitoring

Im Rahmen des Monitorings wird während des Anrechnungszeitraums eines Projekts überprüft, ob das Projekt sich entsprechend den Annahmen in Projekt- und Referenzszenario entwickelt, insbesondere ob die vorausgesagte Ökosystemleistungen des Projekts durch die Projektaktivitäten zum Zeitpunkt des Monitorings tatsächlich erreicht werden und die Anzahl der ausgegebenen eva-Zertifikate der tatsächlich eingetretenen Ökosystemleistung entspricht.

Hierfür beauftragt eva nach billigem Ermessen eine unabhängige Organisation mit entsprechender Fachexpertise mit der Erstellung einer Monitoring-Studie. 

Nach Fertigstellung der Monitoring-Studie prüft eva diese auf Plausibilität und gleicht ihr Ergebnis mit der prognostizierten Ökosystemleistung ab. Sofern erforderlich, werden die Monitoring-Informationen durch einen Zertifizierer zu Qualitätssicherungszwecken überprüft.

Um die Monitoring-Studien durchzuführen, gewährt der Waldbesitzer den teilnehmenden Parteien die erforderlichen Zugangs- und Überflugsrechte.

Die Intervalle des Monitorings ergeben sich aus den Anforderungen des Wald-Klimastandards. Die Kosten des Monitorings werden von eva getragen. 

Entsprechen die Entwicklungen des Projekts derjenigen, die im Projektszenario für den Zeitpunkt des Monitoring vorausgesagt waren, wird ein entsprechender Teil der eva-Zertifikate vom Status 'validiert' in den Status 'verifiziert' überführt und entsprechend in der Impact Registry geändert. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass die ursprünglich prognostizierte Ökosystemleistung zum Zeitpunkt des Monitorings durch Projektaktivitäten tatsächlich erreicht werden konnte.

Weicht der aktuelle Status des Projekts von dem in Projekt- und Referenzszenario prognostizierten Status ab, liegt im Fall einer negativen Abweichung ein Shortfall vor, der gemäß der Regelungen in 12.1 zu behandeln ist. Im Falle einer positiven Abweichung entstehen zusätzliche eva-Zertifikate, die nicht an den Waldbesitzer herausgegeben, sondern dem Permanenz-Puffer (13.3) zugewiesen werden.

12. Shortfall

12.1
7.1.2 Shortfall-Leitlinie (Ausgleich negativer Abweichungen)

Stellt sich im Rahmen eines Monitorings (6.8.), einer Re-Zertifizierungen (10.1) oder auf sonstige Weise (z.B. aufgrund einer Kündigung des Vertrages) heraus, dass sich das Projekt nicht entsprechend dem Projektszenario entwickelt, also insbesondere die im Projektszenario vorausgesagte Menge an eva-Zertifikaten des Projekts durch die Projektaktivitäten nicht oder nicht vollständig erreicht wurde oder erreicht werden wird, liegt ein Shortfall vor. 

Ausgleich
Ein Shortfall innerhalb des Anrechnungszeitraums muss durch den Waldbesitzer oder über den von eva vorgehaltenen Permanenz-Puffer (7.1.) ausgeglichen werden, damit die tatsächlich erreichte Ökosystemleistung des Projekts wieder mit der im Projektszenario vorausgesagten Ökosystemleistung des Projekts übereinstimmt und die Anzahl der ausgegebenen eva-Zertifikate der tatsächlichen Ökosystemleistung des Projekts entspricht. Der Ausgleich erfolgt durch Stilllegung von eva-Zertifikaten durch den für den Shortfall Verantwortlichen.

Der Ausgleich hat grundsätzlich spätestens 6 Monate nach Kenntniserlangung vom Shortfall zu erfolgen. Verfügt der Verantwortlich nachweislich nicht über genug eigene eva-Zertifikate auf seinem Konto im Impact Registry, um durch deren Stilllegung den Shortfall auszugleichen, hat er eva innerhalb dieser Frist einen Plan für den Ausgleich des ausgefallenen eva-Zertifikate vorzulegen (“Ausgleichsplan”). Der Ausgleichsplan hat konkrete Maßnahmen (z.B. den Zukauf von eva-Zertifikaten oder die Erweiterung des Projekts durch neue Teilflächen) vorzusehen, mit denen der Shortfall innerhalb von 18 Monaten ab Kenntniserlangung vom Shortfall ausgeglichen werden kann. Spätestens nach Ablauf dieser 18 Monaten muss der Shortfall dann vom Verantwortlichen ausgeglichen sein.

Wer gleicht aus? (Verantwortlicher)
Ob der Ausgleich durch den Waldbesitzer auf dessen Kosten oder von eva über den Permanenz-Puffer erfolgt, hängt davon ab, ob die Ursache des Shortfalls ein 'beeinflussbarer' oder 'nicht beeinflussbarer Faktor' ist. Die Details sind in den folgenden Absätzen sowie im Wald-Klimastandard geregelt, der ergänzend Anwendung findet.

Beeinflussbarer Faktor
Shortfalls, denen ein 'Beeinflussbarer Faktor' zugrunde liegt, sind vom Waldbesitzer auszugleichen. Ein 'Beeinflussbarer Faktor' liegt immer dann vor, wenn das sich realisierende Risiko durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder den Wald-Klimastandard der Risikosphäre des Waldbesitzers zugeordnet wurde. Dies ist insbesondere in folgenden Konstellationen der Fall:

Nicht beeinflussbarer Faktor
Shortfalls, denen ein 'Nicht beeinflussbarer Faktor' zugrunde liegt, sind von eva über den Permanenz-Puffer auszugleichen. Ein 'Nicht beeinflussbarer Faktor' liegt vor, wenn das sich realisierende Risiko durch die AGB oder den Wald-Klimastandard der Risikosphäre von eva zugeordnet wurde. Dies ist insbesondere in folgenden Konstellationen der Fall:

  • Die von eva herangezogenen Berechnungsmodelle für Projekt- und Referenzszenario verändern sich, was zu einer Reduzierung der prognostizierten Ökosystemleistung führt.
  • Die im Zertifizierungsbericht ausgewiesene Anzahl an eva-Zertifikaten ist aufgrund eines bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch eva nicht erkennbaren Umstandes (z.B. Software- oder Berechnungsfehler) zu hoch und es wurden daher mehr eva-Zertifikate an den Waldbesitzer ausgegeben als es der tatsächlichen Ökosystemleistung des Projekts entspricht.
  • Natürliche Risiken wie Waldbrände, Schädlingsbefall und Krankheiten, sowie extreme Wetterereignisse wie Hitzewellen, Dürren, Stürme und Überschwemmungen auf der Projektfläche sowie deren Kombination und direkte Folgewirkungen auf der Projektfläche.

Gemeinsame Verantwortung
Wenn die Ursachen des Shortfalls sowohl in beeinflussbaren als auch in nicht beeinflussbaren Faktoren liegen, wird der Shortfall anteilig nach dem Verhältnis der Verantwortlichkeiten ausgeglichen.

Sofern sich die Parteien nicht darüber einigen können, ob die Ursache des Shortfalls ein beeinflussbarer oder ein unbeeinflussbarer Faktor gewesen ist, entscheidet eva nach billigem Ermessen über diese Frage. 

Verwendete Zertifikate
Die von eva und dem Waldbesitzer für den Ausgleich verwendeten eva-Zertifikate müssen möglichst ähnliche Eigenschaften aufweisen wie diejenigen eva-Zertifikate, deren Shortfall ausgeglichen werden soll. eva kann allerdings nicht garantieren, dass der Permanenz-Puffer in ausreichender Zahl über ähnliche Zertifikate verfügt. Die Ausgleichspflicht von eva ist daher auf die im Permanenz-Puffer befindlichen eva-Zertifikate beschränkt.

Der Waldbesitzer muss primär eva-Zertifikate des zu kompensierenden Projekts für den Ausgleich verwenden (beispielsweise durch die Erweiterung des Projekts mittels neuer Teilflächen) und darf nur hilfsweise auf den Zukauf von eva-Zertifikaten aus anderen eva-Projekten zurückgreifen.

Unterhält der Waldbesitzer mehrere Projekte, haftet er mit sämtlichen eva-Zertifikaten aus diesen Projekten für Shortfalls.

Spezifisch Bestandesbegründung
Abweichend von den vorherigen Absätzen gilt im Hinblick auf Projekte, die eine Bestandesbegründung zum Gegenstand haben (Methode '01 Wald-Wiederaufbau' und '02 Waldumbau') folgende Besonderheit:

Kommt es während des Zeitraums der Bestandesbegründung (nähere Definition in 4.2.2) zu einem Shortfall innerhalb des Projekts, ist dieser ausschließlich vom Waldbesitzer auszugleichen. Ein Ausgleich für ‘nicht beeinflussbare Risiken’ durch den Permanenz-Puffer findet innerhalb dieses Zeitraums nicht statt.

Der Waldbesitzer hat dieses Ausfallrisiko durch eigene Sicherungsmaßnahmen oder durch eine Versicherung eines Drittanbieters angemessen abzusichern.

Nach Ablauf dieser Frist werden Shortfalls gemäß der vorstehenden Absätze je nach Einordnung, ob es sich um ‘beeinflussbare’ oder ‘nicht beeinflussbare Risiken’ handelt, entweder vom Waldbesitzer oder durch den Puffer ausgeglichen.

13. Permanenz-Puffer

13.1

eva betreibt einen Permanenz-Puffer, der zur Kompensation ausgefallener eva-Zertifikate im Falle solcher Shortfalls verwendet wird, diel auf 'nicht beeinflussbare Faktoren' zurückzuführen sind.

Für den Permanenz-Puffer wird von eva ein eigenes Konto im Impact Registry geführt.

13.2
7.1.1 Puffergröße

Der Permanenz-Puffer speist sich zunächst aus solchen eva-Zertifikaten, die ihm bei der Ausgabe gemäß 6.1 zugewiesen werden (derzeit 15% der ausgegebenen eva-Zertifikate eines jeden Projekts).

Der Permanenz-Puffer wird zudem durch eva-Zertifikate gefüllt, die dadurch entstehen, dass sich im Rahmen des Monitoring oder der Aktualisierung einer Methode eine positive Abweichung (13.3) der tatsächlichen Ökosystemleistung eines Projekts im Vergleich zu der in Projekt- und Referenzszenario vorausgesagten Ökosystemleistung ergibt

Die Ausgleichspflicht von eva ist auf die im Permanenz-Puffer befindlichen eva-Zertifikate begrenzt. Eine Verpflichtung zur Auffüllung des Puffers besteht seitens eva nicht. 

eva wird den Inhalt des Permanenz-Puffers überwachen, um rechtzeitig Maßnahmen für den Fall einleiten zu können, dass die im Permanenz-Puffer befindlichen eva-Zertifikate nicht mehr ausreichen könnten, um etwaige Shortfalls auszugleichen.

Sollte sich die Menge der im Permanenz-Puffer befindlichen eva-Zertifikate durch Ausgleichsmaßnahmen dergestalt reduzieren, dass nur noch weniger als 50% der insgesamt in den Permanenz-Puffer eingebrachten eva-Zertifikate vorhanden sind, behält sich eva vor, den gemäß 6.1 vom Waldbesitzer zu leistenden Pufferbeitrag (derzeit 15%) für neue Projekte zu erhöhen.

Auf die für Bestandsprojekte vom Waldbesitzer geleisteten Pufferbeiträge hat eine solche nachträgliche Änderung des Pufferbeitrags keine Auswirkungen.

13.3
7.1.3 Positive Abweichungen

Der Waldbesitzer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass mögliche positive Abweichungen von der projizierten Menge an eva-Zertifikaten dem Permanenz-Puffer (7.1.) zugewiesen werden und nicht zu einer zusätzlichen Ausgabe (6.1) an den Waldbesitzer führen.

Sofern sich in Bezug auf ein Projekt nach zwei aufeinander folgenden Monitorings eine positive Abweichung der tatsächlichen Ökosystemleistung des Projekts im Vergleich zu der in Projekt- und Referenzszenario vorausgesagten Ökosystemleistung ergibt und deshalb absehbar ist, dass ausreichend Zertifikate im Permanenz-Puffer hinterlegt sind, um die zukünftigen Risiken der Permanenz für das jeweilige Projekt auszugleichen, kann eva evaluieren, ob etwaige Überschüsse von eva-Zertifikaten im Permanenz-Puffer nach eigenem Ermessen von eva an den Waldbesitzer übertragen werden können und/oder ob der zu leistendende Pufferbeitrag des Waldbesitzers für neue Projekte reduziert werden kann.

14. Vergütung von eva

14.1
10.3.1 Finanzierung der Standards

eva erhält als Vergütung für die Ausgabe der eva-Zertifikate und die sonstigen aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Aufgaben und Verpflichtungen eine Gebühr in Form von eva-Zertifikaten durch den Waldbesitzer.

Die Gebühr wird zum Zeitpunkt der Ausgabe (6.1) fällig.

14.2
10.3.2 Höhe der Gebühr

Die Gebühr beläuft sich auf 15% der im Zertifizierungsbericht der Erstzertifizierung für das Projekt angegebenen eva-Zertifikate.

Der Waldbesitzer überträgt diese zu entstehenden eva-Zertifikate bereits mit Einreichung der Projektinformationen für das jeweilige Projekt auf der Zertifzierungsplattform im Wege der Abtretung auf eva. eva nimmt die Abtretung an.

14.3
10.3.3 Einbehaltung

eva ist berechtigt, die ihr als Gebühr zustehenden eva-Zertifikate bei der Ausgabe der eva-Zertifikate an den Waldbesitzer einzubehalten und am Markt selbstständig zu verwerten.

15. Haftung

15.1

eva haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leib und Leben, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie im Umfang einer von eva übernommenen Garantie. eva haftet nicht unterhalb der Ebene grober Fahrlässigkeit.

15.2

Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet eva nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Waldbesitzers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

15.3

Eine weitergehende Haftung von eva besteht nicht.

15.4

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eva einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit eva und der Waldbesitzer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

16. Laufzeit und Kündigung

16.1

Das Vertragsverhältnis beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertrages und endet spätestens mit Ablauf des Anrechnungszeitraums (Vertragslaufzeit).

16.2

Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist aufgrund der erheblichen Investitionen, die die Vertragsparteien zu Vertragsbeginn tätigen, während der ersten 5 Jahre der Vertragslaufzeit ausgeschlossen.

16.3

Dem Waldbesitzer (bzw. im Falle von b. seinen Erben) steht ein Sonderkündigungsrecht in folgenden Konstellationen zu:

   a.  der Waldbesitzer verkauft und übereignet die Projektfläche an einen Dritten
   b.  der Waldbesitzer, sofern es sich bei ihm um eine natürlich Person handelt, verstirbt

Das Sonderkündigungsrecht muss spätestens innerhalb von 6 Monaten ab dem Kündigungsgrund vom Waldbesitzer (bzw. seinen Erben) schriftlich gegenüber eva ausgeübt werden.

Die Kündigung wird 6 Monate nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts wirksam.

16.4

Das Recht, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.

16.5

Wird das Vertragsverhältnis durch Kündigung einer der Vertragsparteien vor Ablauf des Anrechnungszeitraums beendet, liegt insoweit ein ausgleichspflichtiger Shortfall vor, der gemäß den Regelungen in Ziff. 12 vom Verantwortlichen auszugleichen ist.

17. Ausschluss von Teilflächen und Projektausschluss

17.1

Die von eva erteilte Zertifizierung (Erst- und Re-Zertifizierung) bezieht sich immer auf die gesamte Projektfläche, so dass die fehlende Konformität eines Teils der Projektfläche ('Teilfläche') mit dem Wald-Klimastandard grundsätzlich den Verlust der gesamten Zertifizierung des Projekts nach sich zieht.

17.2
7.2.1 Ausschluss von Teilflächen

Sofern bei einer Re-Zertifizierung durch den Zertifizierer oder im Rahmen einer Überprüfung einer 'gefährdet Meldung' (EN) gemäß 9.3 durch eva festgestellt wird, dass eine Teilfläche nicht mehr den Anforderungen des Wald-Klimastandards entspricht und ein diesbezüglicher Indikator deshalb als 'Nicht konform' (NC) bewertet wird, hat der Waldbesitzer die Möglichkeit, diese Fläche vom Projekt auszuschließen, um dadurch einen Gesamtausschluss des Projekts zu vermeiden.

Der Ausschluss erfolgt durch entsprechende Anpassung der Projektfläche in den Projektinformationen auf der eva Online-Plattform.

Ein solcher Teilausschluss führt dazu, dass bezüglich der auf die ausgeschlossene Fläche entfallenden eva-Zertifikate ein Shortfall vorliegt, der gemäß den Regelungen in 12.1 ausgeglichen werden muss.

17.3
7.2.2 Projektausschluss

Sofern bei einer Re-Zertifizierung durch den Zertifizierer oder im Rahmen einer Überprüfung einer 'gefährdet Meldung' gemäß 9.3 durch eva festgestellt wird, dass ein Indikator als 'Nicht konform' (NC) bewertet wird, erfolgt der Auschluss des Projekts durch eva.

Vor Erklärung des Projektausschlusses hat eva den Waldbesitzer abzumahnen und ihm Gelegenheit zu geben, die beanstandeten Mängel innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu beseitigen oder - sofern sich die Beanstandung auf eine abgrenzbare Teilfläche bezieht - diese beanstandete Teilfläche aus dem Projekt auszuschließen. 

Sofern die Beseitigung der Mängel in dieser Frist unmöglich ist, hat der Waldbesitzer eva innerhalb dieser Frist ein Konzept zur Mängelbeseitigung vorzulegen und sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die schnellstmöglich zur Beseitigung des Mangels führen werden.

Innerhalb der gleichen Frist kann der Waldbesitzer gegenüber eva nachweisen, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist und das Projekt daher konform mit dem Wald-Klimastandard ist.

Der Ausschluss der gesamten Projektfläche stellt stets die Ultima Ratio dar.

Die endgültige Entscheidung über einen Projektausschluss wird von eva getroffen.

Ein solcher Projektausschluss führt dazu, dass bezüglich der auf die Projektfläche entfallenden eva-Zertifikate ein Shortfall vorliegt, der gemäß den Regelungen in 12.1 auszugleichen ist.

17.4
7.2.3 Projektausscheiden und Zeit nach dem Anrechnungszeitraum

Nach Ablauf des Anrechnungszeitraums scheidet das Projekt aus der vertraglichen Bindung aus. Es sind keine weiteren Verpflichtungen der Parteien gegeben. Mit dem Ausscheiden werden die Zertifikate des Projekts in der Impact Registry entsprechend gekennzeichnet.

eva behält sich vor, den Waldbesitzer nach Ablauf des Anrechnungszeitraums zu kontaktieren, um mit ihm ein Monitoring des Projekts nach Ablauf des Anrechnungszeitraum zu erörtern. Ziel dieser Erörterung ist es, auch über den Anrechnungszeitraum hinaus die nach wie vor vorhandene Ökosystemleistung zu monitoren, um mögliche Shortfalls außerhalb des Anrechnungszeitraums ausgleichen zu können.

18. Geistiges Eigentum an eva-Materialien

18.1

eva hält im Verhältnis zum Waldbesitzer sämtliche eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an sämtlichen eva-Materialien.

Jede Verwendung von eva-Materialien oder von Teilen hiervon bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von eva, sofern die Verwendung über die bloße Ansicht bei Abruf der Inhalte oder den Werkgenuss bestimmungsgemäß gesondert herunterladbarer eva-Materialien hinausgeht.

18.2

Handelt es sich bei den eva-Materialien um Software, beschränkt sich die ohne gesonderte Zustimmung von eva erlaubte Nutzung vorbehaltlich gesonderter, abweichender Vereinbarung auf das bestimmungsgemäße Ablaufenlassen der heruntergeladenen Software. Dies schließt jeweils zu den vorgenannten Zwecken technisch notwendige Vervielfältigungen und Speicherungen ein.

18.3

Der Waldbesitzer verpflichtet sich, sämtliche eva-Materialien ausschließlich zu den in diesem Vertrag vereinbarten Zwecken zu verwenden. Insbesondere wird der Waldbesitzer die durch das Durchlaufen der Antragsphase gewonnene Erkenntnisse und Berechnungen nicht verwenden, um eigene Zertifikate zu erstellen oder Zertifikate mit einem anderen Zertifikateanbieter erstellen zu lassen. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf Informationen, die

  • allgemein bekannt sind bzw. geworden sind oder
  • rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder
  • beim Waldbesitzer bereits vorhanden sind.

19. Schlussbestimmungen

19.1

eva ist jederzeit berechtigt, diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern und/oder zu ergänzen, sofern diese Änderungen oder Ergänzungen für den Waldbesitzer nicht unzumutbar sind. eva wird den Waldbesitzer rechtzeitig über derartige Änderungen und Ergänzungen informieren. Die jeweils aktuelle Fassung dieser Nutzungsbedingungen ist hier elektronisch abrufbar.

19.2

Dem Waldbesitzer steht kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu, soweit nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

19.3

Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

19.4

Sofern es sich beim Waldbesitzer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Waldbesitzer und eva der Sitz von eva.

19.5

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

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